Wer zahlt das Gutachten nach einem Unfall?

Die kurze Antwort überrascht viele Geschädigte: In den meisten Fällen nicht Sie. Entscheidend ist, wer den Unfall verursacht hat — und wie hoch der Schaden ist.

Stand: 6. September 2026Lesezeit: 6 MinutenFachlich geprüft: Ingenieurbüro Kan GbR

Kurz gesagt

Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Verursachers das Kfz-Gutachten. Die Kosten gehören zum erstattungsfähigen Schaden nach § 249 Abs. 2 BGB. Sie dürfen den Sachverständigen frei wählen — die gegnerische Versicherung darf ihn Ihnen nicht vorschreiben.

Drei Ausnahmen: Bei einem Bagatellschaden (Größenordnung bis etwa 750 Euro) sind Gutachterkosten in der Regel nicht erstattungsfähig, bei Teilschuld nur anteilig, und bei einem selbst verschuldeten Kaskoschaden beauftragt üblicherweise die eigene Versicherung ihren eigenen Sachverständigen.

  • Rechtsgrundlage: § 249 Abs. 2 BGB — Gutachterkosten sind Teil des Herstellungsaufwands.
  • Freie Wahl des Sachverständigen: ja, bei Haftpflichtschäden.
  • Bagatellgrenze: keine gesetzliche Zahl, in der Rechtsprechung eine Größenordnung von rund 750 Euro.
  • Teilschuld: Erstattung entsprechend der Haftungsquote.
  • Kaskoschaden: in der Regel Sache der eigenen Versicherung.

1. Der Normalfall: unverschuldeter Unfall

Wer einen Schaden verursacht, muss den Zustand herstellen, der ohne das Ereignis bestünde. Dazu gehört nicht nur die Reparatur selbst, sondern auch das, was nötig ist, um den Schaden überhaupt beziffern zu können. Genau deshalb sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens Teil des Schadens und von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu ersetzen.

Das gilt unabhängig davon, ob Sie anschließend tatsächlich reparieren lassen oder auf Gutachtenbasis abrechnen. Voraussetzung ist allein, dass die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich war — was sie bei allem außer einem echten Bagatellschaden ist.

Wichtig: Sie müssen nicht warten, bis die Versicherung der Beauftragung zustimmt. Warten kostet nur Zeit, und die Versicherung schuldet die Kosten ohnehin. Was Sie tun sollten: den Schaden vor der Reparatur begutachten lassen.

2. Warum die freie Wahl so wichtig ist

Nach einem gemeldeten Unfall meldet sich häufig sehr schnell die gegnerische Versicherung und bietet an, „unkompliziert" einen eigenen Prüfer zu schicken. Das ist erlaubt — annehmen müssen Sie es nicht. Als Geschädigter wählen Sie Ihren Sachverständigen selbst.

Der Unterschied liegt in der Auftragsrichtung. Ein Prüfdienst der Versicherung arbeitet im Auftrag der Versicherung. Ein von Ihnen beauftragter Sachverständiger arbeitet in Ihrem Auftrag — und dokumentiert deshalb auch die Positionen, die sonst leicht unter den Tisch fallen:

  • die merkantile Wertminderung
  • Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand
  • die voraussichtliche Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer als Grundlage für Nutzungsausfall oder Mietwagen
  • Vorschäden, Altschäden und deren saubere Abgrenzung vom aktuellen Schaden
  • eine vollständige Fotodokumentation als Beweismittel

Ein Gutachten, das diese Punkte enthält, ist die Grundlage jeder Verhandlung. Fehlen sie, verhandeln Sie über etwas, das nicht belegt ist.

3. Die Ausnahme: Bagatellschaden

Bei sehr kleinen Schäden steht der Aufwand für ein Gutachten nicht mehr im Verhältnis zum Schaden. In diesen Fällen sind die Gutachterkosten regelmäßig nicht erstattungsfähig — Sie blieben darauf sitzen.

Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Die Rechtsprechung bewegt sich in einer Größenordnung von rund 750 Euro; je nach Gericht und Einzelfall wird auch etwas darunter oder darüber angesetzt. Entscheidend ist, was ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Lage getan hätte.

Das Problem: Ob ein Schaden unter dieser Grenze liegt, sieht man ihm von außen oft nicht an. Ein Kratzer im Stoßfänger kann 400 Euro kosten — oder 2.500 Euro, wenn Parksensoren, Radar und Kamera dahinterliegen und nach dem Lackieren kalibriert werden müssen. Im Zweifel hilft ein kurzer Anruf beim Sachverständigenbüro; eine erste Einschätzung kostet nichts. Mehr dazu im Beitrag Gutachten oder Kostenvoranschlag?

4. Teilschuld — anteilige Erstattung

Steht am Ende eine Haftungsquote, teilt sich auch die Erstattung. Bei 50 Prozent Mithaftung übernimmt die Gegenseite die Hälfte der Gutachterkosten, bei 25 Prozent Mithaftung drei Viertel. Den verbleibenden Teil tragen Sie selbst — oder Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung, falls vorhanden.

Gerade bei unklarer Schuldlage ist ein eigenes Gutachten trotzdem meist die bessere Entscheidung: Es ist genau das Beweismittel, mit dem sich eine Quote überhaupt erst verschieben lässt.

5. Kaskoschaden und selbst verursachte Unfälle

Haben Sie den Schaden selbst verursacht oder gibt es keinen Gegner (Wildunfall, Hagel, Vandalismus, Parkrempler ohne Verursacher), regulieren Sie über Ihre eigene Voll- oder Teilkasko. Dann gelten die Versicherungsbedingungen, nicht das Schadensersatzrecht:

  • Die Kaskoversicherung beauftragt in aller Regel selbst einen Sachverständigen und trägt diese Kosten.
  • Ein zusätzlich von Ihnen beauftragtes Gutachten zahlen Sie grundsätzlich selbst.
  • Sinnvoll ist es trotzdem, wenn Sie mit der Einschätzung der Versicherung nicht einverstanden sind — viele Bedingungen sehen für diesen Fall ein Sachverständigenverfahren vor.

6. Abtretung: direkt mit der Versicherung abrechnen

Viele Sachverständigenbüros bieten an, das Honorar erfüllungshalber abzutreten. Sie treten also Ihren Erstattungsanspruch in Höhe der Gutachterkosten an das Büro ab, und das Büro rechnet direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Für Sie heißt das: keine Vorleistung.

Wichtig zu wissen: Erfüllungshalber bedeutet, dass Ihre Zahlungspflicht nicht erlischt, sondern ruht. Zahlt die Versicherung nicht oder kürzt sie, kann das Büro auf Sie zurückkommen — je nachdem, was vereinbart wurde. Lesen Sie diesen Punkt in der Auftragsbestätigung, und fragen Sie im Zweifel nach, wer eine Kürzung trägt.

7. Wenn die Versicherung das Honorar kürzt

Es kommt vor, dass eine Versicherung nur einen Teil des Sachverständigenhonorars zahlt und sich dabei auf eigene Honorartabellen beruft. Für Sie als Geschädigten ist das zunächst kein Grund zur Sorge: Maßstab ist, ob Sie die Kosten für erforderlich halten durften — nicht, ob die Versicherung sie für angemessen hält.

Praktisch heißt das: Kürzungen werden zwischen Büro, Anwalt und Versicherung geklärt. Was Sie tun sollten: die Kürzung nicht stillschweigend akzeptieren und Ihrem Sachverständigenbüro Bescheid geben.

8. Übersicht: Wer zahlt wann?

SituationWer zahlt das GutachtenFreie Wahl?
Unverschuldeter Unfall, Schaden über der BagatellgrenzeGegnerische Haftpflichtversicherung, vollständigJa
Unverschuldeter Unfall, BagatellschadenIn der Regel Sie selbst — hier reicht ein KostenvoranschlagJa
Teilschuld / HaftungsquoteGegenseite anteilig, Rest Sie oder die RechtsschutzversicherungJa
Selbst verschuldet, VollkaskoEigene Versicherung, über ihren SachverständigenEingeschränkt
Wild, Hagel, Diebstahl (Teilkasko)Eigene Versicherung, über ihren SachverständigenEingeschränkt
Fahrzeugbewertung, Kauf, LeasingrückgabeAuftraggeberJa

Häufige Fragen

Muss ich das Gutachten vorstrecken?

In der Regel nicht. Viele Büros rechnen über eine Abtretung erfüllungshalber direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Klären Sie vorab, was passiert, wenn die Versicherung kürzt.

Kann die Versicherung mir einen Gutachter vorschreiben?

Nein. Bei einem Haftpflichtschaden wählen Sie frei. Ein Angebot der Versicherung dürfen Sie annehmen, müssen es aber nicht — und der Prüfer der Versicherung arbeitet nicht in Ihrem Auftrag.

Was kostet ein Gutachten, wenn ich es selbst tragen muss?

Das Honorar richtet sich üblicherweise nach der ermittelten Schadenhöhe, meist nach einer Honorartabelle, zuzüglich Nebenkosten für Fotos, Fahrt und Schreibarbeit. Verbindlich ist die Vereinbarung mit dem Büro — fragen Sie vorher nach einer Einschätzung.

Lohnt sich ein Gutachten auch bei Teilschuld?

Meist ja. Die Kosten werden zwar nur anteilig erstattet, aber das Gutachten ist das Beweismittel, mit dem sich die Quote überhaupt verschieben lässt.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 6. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Angaben zu Wertgrenzen beruhen auf der Rechtsprechung und können im Einzelfall abweichen. Fachliche Prüfung: Ingenieurbüro Kan GbR, Landshut.

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